Kapitel 8.4 Vorschriften fr die berwachung der Fahrzeuge

8.4.1 Fahrzeuge, die gefhrliche Gter in den Mengen befrdern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 fr ein bestimmtes Gut gem Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, mssen berwacht werden; ohne berwachung drfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewhrleistet ist. Sind solche Parkmglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmanahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:

a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der ber die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugfhrers unterrichtet sein muss, bewacht wird;

b) ein ffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem fr das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschdigt zu werden, oder

c) eine abseits von ffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freiflche, die normalerweise nicht als ffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.

Die Parkpltze nach Absatz b) drfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) drfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Abstzen a) und b) fehlen.


8.4.2 Beladene MEMU mssen berwacht werden; ohne berwachung drfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewhrleistet ist. Ungereinigte leere MEMU sind von dieser Vorschrift freigestellt.